Soll Religionsfreiheit in Deutschland in Mekka verteidigt werden?
7. Oktober 2007 von kp
Bei anti-islamischen Gruppen, wie SIOE (gegen die Islamisierung Europas) und Co., geht es immer aberwitziger zu.
Wie politischkorrekt schreibt, wird dort ein
ein absurdes Szenario veröffentlicht, dem zufolge es in Europa wegen des angeblich bereits stattfindenden Jihads unweigerlich zum Bürgerkrieg zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen kommen wird.
Aber nicht nur das, liest man doch bei der deutschen Sektion der SIOE auch folgende Forderung:
Keine weiteren Moscheen in der Europäischen Union solange wir nicht Kirchen, Synagogen und Tempel in Mekka sehen! - SIOE
Zugleich wird von einem Mitglied? der SIOE im Kommentarbereich von politischkorrekt behauptet, dass sich die SIOE für die
Bewahrung der in Deutschland stark gefährdeten Grund- und Bürgerrechte ein(setzen)
würde.
Genau das Gegenteil ist (meiner Ansicht nach) der Fall, denn zu den Grundrechten und Menschenrechten in Deutschland gehört nun einmal auch die Religions- und Weltanschauungsfreiheit.
Mal abgesehen davon, dass man – wenn man Tempel, Synagogen und Kirchen für Mekka fordert – diese auch für den Staat Vatikanstadt fordern müsste (was mindestens genau so grotesk) wäre, entspricht eine solche Forderung - wie ich finde - nun keineswegs dem Grundgesetz.
In Art. 4 Grundgesetz, der die Religions- und Weltanschauungsfreiheit regelt, ist zumindest nichts davon zu lesen, dass diese abhängig wäre von Religions- und Weltanschauungsunfreiheit in anderen Ländern.
In Europa wird die Religionsfreiheit durch Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention; international im UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte festgeschrieben.
Auch in diesen Dokumenten steht nichts von Bedingungen und schon gleich gar nichts davon, die Religionsfreiheit in Mekka verteidigen zu müssen.
Was bedeutet Religionsfreiheit eigentlich?
Religionsfreiheit und Weltanschauungsfreiheit sind Grund- und Menschenrechte! Dazu gehört
- einen eigenen Glauben oder eine eigene Weltanschauung bilden und haben zu dürfen
- für den eigenen Glauben oder die eigene Weltanschauung werben zu dürfen
- die Rituale seiner Religion oder Weltanschauung ungestört ausüben zu dürfen und
- sich zu einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft zusammenschließen zu dürfen
Soweit die positive Religionsfreiheit. Ergänzt wird sie durch die negative Religionsfreiheit, also dem Recht
- eine Religion verlassen zu können
- keiner Religionsgemeinschaft anzugehören oder angehören zu müssen
- an religiösen oder weltanschaulichen Ritualen nicht teilnehmen zu brauchen
- nicht gezwungen zu werden (z.B. Zwangstaufe) und
- das eigene Glaubensbekenntnis oder weltanschauliches Bekenntnis nicht offenbaren zu müssen
In Art. 4 Abs. 1f Grundgesetz steht
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
„(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Zusätzlich ist die Religionsfreiheit – positive wie negative – in der Weimarer Reichsverfassung (Art. 135 bis 141) geregelt.
Die Religionsfreiheit in Deutschland gilt nicht nur für Deutsche!
Schutz vor Verunglimpfung
Geschützt wird die Religions- und Weltanschauungsfreiheit vor Verunglimpfung und Beleidigung; geregelt durch § 166 Strafgesetzbuch
“Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen”
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Die Existenz dieses Straftatbestandes macht deutlich, dass das Grundrecht auf Religionsfreiheit über dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit stehen kann.
Einschränkung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit kann durchaus eingeschränkt werden und zwar dann, wenn Rechte Dritter oder andere Verfassungsprinzipien geschützt werden müssen – und zwar hier und nicht in Mekka!
Eins noch: Wer für die Abschaffung der Religionsfreiheit in Bezug auf “den Islam” eintritt – und nichts anderes kann die Aussage
Keine weiteren Moscheen in der Europäischen Union solange wir nicht Kirchen, Synagogen und Tempel in Mekka sehen! - SIOE
bedeuten, der müsste konsequenterweise auch sagen:
- Keine weiteren hinduistischen Tempel in Deutschland bzw. Europa solange in Indien die national-hinduistische Bharatiya Janata Party (BJP), die in mehreren indischen Bundesstaaten regiert, Gefängnisstrafen für christliche Mission und den Abfall vom hinduistischen Glauben vorsieht.
Ergo: “Aus” für den geplanten Sri Ganesha Hindu Tempel in Berlin? - Keine weiteren buddhistischen Tempel in Deutschland bzw. Europa solange in Burma der Buddhismus die einzige akzeptierte Religion ist und Christen (übrigens auch Muslime) verfolgt werden?
Das könnte man jetzt seitenweise durchdeklinieren. Allerdings wären diese Forderungen mindestens ebenso absurd, wie die Verteidigung deutscher und europäischer Grundrechte in Mekka.