Kirchenaustrittsgesetz NRW verfassungswidrig?
7. November 2007 von kp
via Humanistischer Pressedienst
Ist das Kirchenaustrittsgesetz in Nordrhein-Westalen verfassungswidrig?
Mit dieser Frage werden sich demnächst die Gerichte in NRW beschäftigen.
Eine Gebühr von 30 Euro hatte der Beschwerdeführer zu entrichten, bevor er beim Amtsgericht Köln seinen Kirchenaustritt erklären konnte. Das hält er für verfassungswidrig: Der Kirchenaustritt werde ihm unverhältnismäßig erschwert; das verstoße gegen sein Grundrecht auf Religionsfreiheit (Artikel 4 GG). (…)
Beanstandet wird § 3 des Kirchenaustrittsgesetzes - er verlangt öffentliche Beurkundung, persönliches Erscheinen und zusätzliche Formalien wie z. B. das Familienbuch. Ebenso beanstandet werden Vorschriften, die durch eine Gesetzesänderung vom 13. Juni 2006 neu hinzugekommen sind - sie verlangen eine Gebühr von 30,00 € sowie die Vorauszahlung dieser Gebühr. Jede einzelne dieser Voraussetzungen, heißt es in der Verfassungsbeschwerde, sei „willkürlich und daher als Verstoß gegen Art. 2, 3, 4, 20 GG nichtig.”
Der Kölner Beschwerdeführer, der bei seiner Klage vom Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten e. V. (IBKA) unterstützt wird, rügt außerdem die Rechtsstaatswidrigkeit des Kirchenaustrittsgesetzes:
wegen seiner Ungereimtheiten: einerseits werde vom „Austretenden” die ausdrückliche Erklärung verlangt, aus der Kirche „auszutreten” - andererseits werde klargestellt, dass überhaupt kein „Austritt” vorliege, sondern nur eine Beseitigung der staatlichen Folgen der Kirchenmitgliedschaft.
Ein gewichtiger Punkt. Es stellt sich nämlich die Frage, ob das Kirchenaustrittsgesetz überhaupt sozusagen in allen Fällen “seinen Namen verdient”, da es zumindest nach Katholischem Recht es gar nicht möglich ist aus der Kirche auszutreten.
Zum Artikel Verfassungsbeschwerde: Kirchensteuergesetz auf dem Webauftritt des Humanistischen Pressedienstes.
Hinweis: Nach Kirchenaustritt.de ist folgendes zu beachten:
Oftmals wird nach vielen Jahren Ihr Kirchenaustritt angezweifelt. Nach derzeitiger Rechtslage sind Sie in der Beweispflicht, Ihren Austritt nachzuweisen. Einige Religionsgemeinschaften spekulieren darauf, dass ihre ehemaligen Mitglieder diese Bescheinung nicht aufbewahren und fordern dann oftmals Jahre nach dem Austritt einen Beweis dafür. Ihnen drohen dann Kirchensteuernachzahlung für 6 Jahre. Gerade in Bundesländern mit großen Mitgliederverlusten, wie z.B. Berlin, wird versucht, so an Geld zu kommen.
Kirchenaustritt.de rät: “Bewahren Sie Ihre Kirchenaustrittsbescheinung gut auf!”