Verstößt das Kopftuchverbot gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung?
7. Dezember 2007 von kp
Mit dieser Frage wird sich erneut am kommenden Montag der Hessische Staatsgerichtshof beschäftigen und seine Entscheidung zur mündlichen Verhandlung vom August 2007 verkünden.
Die Hessische Landesanwältin und Rechtsprofessorin Ute Sacksofsky hatte 2005 ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Ihrer Auffassung nach verstoßen § 68 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes
Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen.
und § 86 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes
Zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren; § 8 bleibt unberührt. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder dem politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in der Schule zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst kann die zuständige Behörde auf Antrag abweichend von Satz 2 im Einzelfall die Verwendung von Kleidungsstücken, Symbolen oder andere Merkmalen zulassen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen
gegen die Hessische Verfassung.
Wenngleich das islamische Kopftuch in den strittigen Artikeln nicht explizit erwähnt wird, sei das Kopftuch-Verbot dennoch das alleinige Ziel dieser Paragraphen, schrieb die Landesanwältin in ihrem 22seitigen Antrag vom 28. April 2005 (externes PDF).
Die Landesanwältin ist der Auffassung, dass die oben genannten Paragraphen nicht nur gegen die Glaubensfreiheit (Art. 9 der Hessischen Verfassung), sondern auch
- gegen das Recht auf freie Religionsausübung (Art. 48 Abs. 1 der Hessischen Verfassung),
- gegen das Recht auf gleichen Zugang zu Ämtern (Art. 134 der Hessischen Verfassung) und
- der Gleichbehandlung der Geschlechter
verstoßen.
Hessen hatte vor drei Jahren mit diesen beiden Paragraphen eine der strengsten Regelungen Deutschlands verabschiedet. Nach den o.g. Paragraphen ist das Tragen von Kopftüchern nicht nur Lehrerinnen in der Schule, sondern allen Beamtinnen in ihrer Dienstzeit untersagt. Diese “Erstreckung auf alle Beamtinnen” sei jedoch so Sacksofsky - “bundesrechtlich (…) ausgeschlossen”, da
das Bundesverfassungsgericht allein für den Bereich der Schule den Ländern die Möglichkeit eröffnet hat, sich einem laizistischen Modell des Verhältnisses von Religion und Staat anzunähern.
Sacksofsky bemängelt außerdem eine einseitige und verfassungswidrige Bevorzugung der christlichen Religion.
Entsprechend heißt es im Antrag der Landesanwältin:
Es stellt einen eindeutigen Verstoß gegen Art. 9 und 48 HV dar, wenn § 86 Abs. 3 HSchulG verlangt, das muslimische Kopftuch aus der Schule herauszuhalten, während das Tragen christlicher Symbole zulässig bleibt. Denn anders als eine solche Privilegierung der christlichen Religion kann der vorgeschlagene § 86 Abs. 3 Satz 3 HSchulG – wie oben gezeigt – nicht verstanden werden.
In der mündlichen Verhandlung widersprach Innenminister Volker Bouffier (CDU) als Vertreter der Landesregierung diesen Punkten. Der “Kopftuch-Fall” vor dem Bundesverfassungsgericht war zwar Auslöser, jedoch sei ein Kopftuchverbot nicht alleiniges Ziel des Gesetzes. Gleichzeitig verteidigte Bouffier eine Regelung für jüdische und christliche Symbole.
Bouffier betonte, dass die hessischen Bürger einen Anspruch auf religiöse, politische und weltanschauliche Neutralität hätten und er das Gesetz für konform mit der Hessischen Verfassung halte.
Zur Person und zum Amt des Landesanwalts
Ute Sacksofsky ist seit vier Jahren Landesanwältin am Hessischen Staatsgerichtshof und seit 1999 Universitätsprofessorin für Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt a.M.
Die Landesanwaltschaft ist ein bundesweites Novum. Der Hessische Landesanwalt ist Wächter über die Einhaltung der Hessischen Verfassung, also kein Staatsanwalt.
Interview der ddp mit Ute Sackofsky