Sechs zu fünf - Hessischer Staatsgerichtshof hat entschieden
10. Dezember 2007 von kp
Mit sechs zu fünf Richterstimmen hat der Hessische Staatsgerichtshof heute in seinem Urteil die gesetzlichen Regelungen Hessens zum “Kopftuchverbot” für verfassungskonform erklärt. Damit scheiterte die Landesanwältin Sacksofsky mit ihrer Normenkontrollklage (Bericht in diesem Blog) nur knapp.
Der Staatsgerichtshof betonte in seiner Pressemitteilung,
dass sich die angefochtenen, dass sich die angefochtenen Bestimmungen nicht speziell gegen das islamische Kopftuch richten. Vielmehr erfassen sie alle religiösen Symbole, die den Eindruck vermitteln können, dass der Amtsträger, der sie im Dienst verwendet, sein Amt nicht in der gebotenen Neutralität ausübt.
Hinweis kp: Im Originaltext der Pressemitteilung des Hessischen Staatsgerichtshofs ist “alle” unterstrichen.
In seinem Urteil erklärte der Staatsgerichtshof weiter, dass es hier nicht um einen konkreten Fall gegangen sei, sondern um ein abstraktes Normenkontrollverfahren.
Innerhalb eines solchen Verfahrens sei es
nicht die Aufgabe des Staatsgerichtshofs (…) jedes erdenkliche Kleidungsstück, Merkmal oder Symbol zu überprüfen, das unter das Gesetz fallen könnte. (…) Deshalb war es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs, ohne konkreten Anlass im Einzelnen zu bestimmen, welche Kleidungsstücke, Symbole oder Merkmale – wie z.B. das islamische Kopftuch, die Bhagwan-Kleidung, auffälliger christlicher Schmuck oder die Nonnentracht – nach den gesetzlichen Vorschriften verboten sein sollten.
Nun ist - dies sei am Rande vermerkt - die “Bhagwan-Kleidung” (Rot und Mala - eine Kette mit einem Bild von Bhagwan, der heute Osho genannt wird) nicht gerade ein aktuelles Beispiel. Die Zeiten sind in der Neo-Sannyas Bewegung seit über 15 Jahren - wenn nicht sogar noch länger - vorbei. Dies aber nur als Randbemerkung. Wir wissen ja, wie es gemeint ist.
Zurück zum Urteil:
Auch eine unzulässige Bevorzugung der christlichen Religion, die die Landesanwältin Sacksofsky bemängelte, sah der Hessische Staatsgerichtshof nicht und verwies auf die Werteordnung der Hessischen Verfassung.
Fünf der sechs Richter sahen jedoch § 68 Abs. 2 Satz 2 HBG als unvereinbar mit der Hessischen Verfassung an und folgten im wesentlichen der Landesanwältin. Von diesen fünf Richtern sahen drei außerdem § 86 Abs. 3 Satz 3 Hessisches Schulgesetz als verfassungswidrig an. Diese Sondervoten sind im 60 Seiten umfassenden Urteil (Link unten) enthalten.

Lasst doch den Moslems das Kopftuch und uns das Kreuz, das ja auch sehr gerne als Kette öffentlich sichtbar in Schulen getragen wird.